LHC Status: Run III

Geografische Lage


Das Hauptgelände des CERN liegt bei Meyrin (Kanton Genf) in der Schweiz. Obwohl sich der Grossteil der unterirdischen Experimentierplätze und der Beschleunigerringe, geografisch auf französischem Staatsgebiet befindet, gehören diese Teile administrativ zur Schweiz.








Blaue Linie: Grenze Frankreich/Schweiz


Rechtliche Lage


Aufgrund des Sitzabkommens des CERN mit der Schweiz und Frankreich, gilt hier kein nationales Recht. Das Gebiet des CERN wurde von der UNESCO als exterritoriales Gebiet deklariert.
Vom obersten Entscheidungsgremium der Organisation, dem Rat des CERN, werden jeweils zwei Delegierte (ein Wissenschaftler und ein Repräsentant der Regierung) entsendet.

Das rechtliche Statut des Cern in der Schweiz ist in der zwischen dem Bundesrat und dem Cern am 11. Juni 1955 abgeschlossenen und vom Parlament am 29. September 1955 genehmigten Sitzstaatvereinbarung geregelt. Gemäss Artikel 6 der Vereinbarung geniesst die Organisation eine Immunität gegenüber jeglicher Gerichtsbarkeit. Diese Immunität wird gewährt, um die Unabhängigkeit und die freie Abwicklung der Tätigkeiten der Organisation unter allen Umständen zu gewährleisten (Art. 22). Im Gegenzug ist die Organisation verpflichtet, ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einzurichten (Art. 24). Diese Verpflichtung erfüllt das Cern durch die Einsetzung eines Schiedsgerichtsverfahrens.

Trotz der rechtlichen Immunität, die dem Cern wie allen übrigen zwischenstaatlichen Organisationen gewährt wird, ist die Organisation für Schäden aus ihrer Tätigkeit haftbar. Für solche Schadenfälle hat das Cern eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Schäden, für welche die Organisation haftbar gemacht würde, von der Versicherung jedoch nicht gedeckt wären, müssten im Rahmen der Haushaltmittel der Organisation entschädigt werden, die von den Beiträgen der Mitgliedsstaaten aufgebracht werden.