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Aufgrund des Sitzabkommens des CERN mit der Schweiz und
Frankreich, gilt hier kein nationales Recht. Das Gebiet des CERN
wurde von der UNESCO als exterritoriales Gebiet deklariert.
Vom obersten Entscheidungsgremium der Organisation, dem Rat des
CERN, werden jeweils zwei Delegierte (ein Wissenschaftler und ein
Repräsentant der Regierung) entsendet.
Das rechtliche Statut des Cern in der Schweiz ist in der zwischen
dem Bundesrat und dem Cern am 11. Juni 1955 abgeschlossenen und vom
Parlament am 29. September 1955 genehmigten Sitzstaatvereinbarung
geregelt. Gemäss Artikel 6 der Vereinbarung geniesst die
Organisation eine Immunität gegenüber jeglicher Gerichtsbarkeit.
Diese Immunität wird gewährt, um die Unabhängigkeit und die freie
Abwicklung der Tätigkeiten der Organisation unter allen Umständen zu
gewährleisten (Art. 22). Im Gegenzug ist die Organisation
verpflichtet, ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
einzurichten (Art. 24). Diese Verpflichtung erfüllt das Cern durch
die Einsetzung eines Schiedsgerichtsverfahrens.
Trotz der
rechtlichen Immunität, die dem Cern wie allen übrigen
zwischenstaatlichen Organisationen gewährt wird, ist die
Organisation für Schäden aus ihrer Tätigkeit haftbar. Für solche
Schadenfälle hat das Cern eine Haftpflichtversicherung
abgeschlossen. Schäden, für welche die Organisation haftbar gemacht
würde, von der Versicherung jedoch nicht gedeckt wären, müssten im
Rahmen der Haushaltmittel der Organisation entschädigt werden, die
von den Beiträgen der Mitgliedsstaaten aufgebracht werden.
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